Schiedsamt

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Allgemeines zum Schiedsamt

Das Schiedsamt ist eine ehrenamtlich ausgeübte Tätigkeit zur Streitschlichtung bei nachbarschaftsrechtlichen sowie bei geringfügigen strafrechtlichen Angelegenheiten.

Die Schiedspersonen werden auf Vorschlag der Gemeinde - durch eine Abstimmung in der Stadtverordnetenversammlung - von dem Präsidenten oder Direktor des Amtsgerichtes ernannt.

Die Amtszeit beträgt fünf Jahre.

Schiedspersonen dürfen in der Regel nur innerhalb ihres Amtsbezirkes tätig werden.

Schiedsperson für den Bezirk Rosbach v.d. Höhe

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Aufgaben des Schiedsamtes

Die Aufgabe der Schiedsperson besteht in der Durchführung von Sühneverhandlungen mit dem Ziel, eine gütliche Einigung zwischen den Parteien zu erreichen, um Privatklageverfahren zu vermeiden.

Die Privatklage in Strafsachen kann sogar erst betrieben werden, nachdem ein Sühneversuch vor der Schiedsfrau/dem Schiedsmann oder sonstigen Vergleichsbehörden erfolglos geblieben ist und eine entsprechende Sühnebescheinigung mit der Einreichung der Privatklage dem Gericht vorgelegt wird.

Schlichtungsverhandlungen durch das Schiedsamt finden zum Beispiel statt bei

  • Angelegenheiten, die das Nachbarschaftsrecht betreffen
  • Beleidigung
  • Körperverletzung
  • Sachbeschädigung
  • Hausfriedensbruch
  • Bedrohung und
  • Verletzung des Briefgeheimnisses

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