Geburt

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Geburt

"Liebe ist das Einzige, das sich verdoppelt, wenn man es teilt." (Clemens Brentano)

Einer der schönsten Augenblicke nach geduldiger Zeit des Wartens, ist es, das kleine Wunder des Lebens in den eigenen
Armen halten zu können. Um den Start Ihres neuen Lebensabschnittes zu unterstützen, erhalten Sie hier Informationen rund um die Geburt.

  • Anmeldung einer Geburt

    Die Geburt eines Kindes ist innerhalb einer Woche beim zuständigen Standesamt anzuzeigen.

    Wenn das Kind in einer Klinik oder anderen Einrichtung geboren wird, ist der Träger zur Anzeige der Geburt verpflichtet. Dies erfolgt im Regelfall durch eine schriftliche Anzeige.

    Bei einer Hausgeburt ist jeder sorgeberechtigter Elternteil, die Hebamme bzw. der Arzt oder jede andere Person die bei der Geburt zugegen war, anzeigepflichtig. Hierzu ist eine persönliche Vorsprache im Standesamt erforderlich.

    Neben der Geburtsanzeige werden zur Beurkundung je nach Familienstand und Staatsangehörigkeit der Kindeseltern weitere Unterlagen benötigt.

    Auskunft hierzu erteilt Ihnen Ihr Geburtsstandesamt.

    Gebührenfreie Bescheinigungen werden für die Beantragung der Mutterschaftshilfe, Kinder- und Erziehungsgeld sowie für religiöse Zwecke ausgestellt.

    Gebührenpflichtige Urkunden erhalten Sie im Din A 4 Format, oder für die Einlage in Ihr Stammbuch im Stammbuch-
    format.

  • Nachträgliche Geburtsbeurkundung

    Deutsche Staatsangehörige die im Ausland geboren sind, können um in dem Besitz einer deutschen Geburtsurkunde zu gelangen, beim Wohnortstandesamt die nachträgliche Beurkundung ihrer Geburt beantragen.

    Auskünfte über die vorzulegenden Unterlagen erteilt Ihnen Ihr Standesamt in einem Beratungsgespräch.

  • Hinweise zur Vornamenswahl

    Die Namensführung eines Kindes richtet sich grundsätzlich nach dem Recht des Staates, dem ein Kind angehört. Das Recht zur Vornamensbestimmung bei einem deutschen Kind steht den sorgeberechtigten Eltern zu. Über die Zulässigkeit von Vornamen erhalten Sie Auskünfte beim Standesamt.

  • Folgende Regeln gelten für die Wahl von Vornamen

    Für Mädchen sind grundsätzlich nur weibliche, für Jungen nur männliche Vornamen zulässig.

    • Der Name „Maria“ stellt hier eine Ausnahme dar, und darf neben einem oder mehreren männlichen Vornamen auch einem Jungen beigelegt werden.
    • Ist ein Vorname nicht zweifelsfrei einem Geschlecht zuzuordnen, ist dem Kind ein weiterer Vorname mit eindeutiger Zuordnung beizulegen.
    • Namen, die dem Wesen nach keine Vornamen sind, dürfen nicht gewählt werden.
    • Alle veröffentlichten Vornamensverzeichnisse kommen hierzu als Nachweis in Frage.
    • Gegebenenfalls müssen ausländische Vornamen von der jeweiligen konsularischen Vertretung bestätigt werden.
  • Familiennamensführung von Neugeborenen

    Hinweise zur Bestimmung des Familiennamens eines deutschen Kindes

    Eltern, die miteinander verheiratet sind

    Als Geburtsname erhält das Kind den Ehenamen der Eltern. Wenn Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen führen, kommt der Familienname der Mutter oder des Vaters zum Geburtsnamen des Kindes zur Bestimmung. Jedes weitere
    gemeinsame Kind unterliegt auch dieser Bestimmung.

    Eltern die nicht miteinander verheiratet sind

    Ein Kind einer alleinsorgeberechtigten Mutter erhält den Familiennamen, den die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt führt.

    Jedoch kann die Mutter dem Kind auch den Familiennamen des Vaters erteilen, wenn er der Namenserteilung zustimmt. Hierbei ist eine Vaterschaftsanerkennung Voraussetzung. Bei einem gemeinsamen Sorgerecht, bestimmen die Eltern den Familiennamen, den die Mutter oder der Vater führt, zum Geburtsnamen des Kindes. Jedes weitere gemeinsame Kind, unterliegt ebenfalls dieser Bestimmung.

    Frist zur Namensbestimmung

    Bestimmen die Eltern nicht innerhalb eines Monats nach der Geburt des Kindes einen Geburtsnamen, muss die Standesbeamtin/der Standesbeamte dem zuständigen Familiengericht eine Mitteilung machen. Das Familiengericht überträgt dann einem Elternteil das Namensbestimmungsrecht.

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