Straßenbauprogramm

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Die Stadt Rosbach v. d. Höhe erhebt für die Sanierung von Straßen einen wiederkehrenden Straßenbeitrag.

Straßenbauprogramm 2 (2021-2025)

Auf der folgenden Seite finden Sie alle Informationen zum aktuellen Straßenbauprogramm.

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Straßenbauprogramm 1 (2016-2020)

Auf der folgenden Seite finden Sie alle Informationen zu dem Straßenbauprogramm aus 2016-2020.

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Häufig gestellte Fragen

  • Wozu Straßenbauprogramm und wiederkehrende Straßenbeiträge?

    Zur Vorbereitung der Einführung im Jahr 2016 wurde das gesamte Straßennetz unter die Lupe genommen, um mit Hilfe von Klassifizierungen ein Straßenzustandskataster zu erstellen. Dies gab Aufschluss über den genauen Sanierungsbedarf in den jeweiligen Stadtteilen. Die dabei ermittelten Kosten für die Sanierung wurden dann wie oben beschrieben auf die im Stadtteil anliegenden Grundstücke umgelegt.

    Die zweckgebundenen Straßenbeiträge werden ausschließlich für die Sanierung des Straßennetzes verwendet.

    Dass für Straßenerneuerungen Grundstückseigentümer zu sogenannten Straßenbeiträgen herangezogen werden, ist nichts Neues. Unter Straßenbeiträgen versteht man die Kostenbeteiligung der Grundstückseigentümer an den o. g. investiven Straßenbaumaßnahmen. Straßenbeiträge haben gegenüber einer Finanzierung aus allgemeinen Steuermitteln den Vorteil, dass es sich um eine zweckgebundene Abgabe handelt, d. h. diese Beiträge sind ausschließlich für den Straßenbau zu verwenden. Bisher gab es in Hessen jedoch nur die Möglichkeit, die beitragspflichtigen Kosten dieser Maßnahmen auf die direkt betroffenen Grundstückseigentümer umzulegen. Hierbei kamen auf einen Grundstückseigentümer vier- bis fünfstellige Beiträge mit sofortiger Fälligkeit zu.

    Seit dem 1. Januar 2013 lässt das Hessische Gesetz über kommunale Abgaben (KAG) jedoch auch alternativ eine solidarische Umlegung von Kosten solcher Maßnahmen auf ganze Ortsteile, nicht jedoch auf das gesamte Stadtgebiet zu. Hierdurch sinkt der Beitragssatz aufgrund der großen Verteilfläche erheblich auf durchschnittlich 100 - 200 € pro Jahr und wird jährlich wiederkehrend erhoben. Diese Alternative heißt deshalb wiederkehrender Straßenbeitrag. Straßenbeiträge sind jedoch nicht zu verwechseln mit Erschließungsbeiträgen, die (nach wie vor) für die erstmalige Herstellung einer Straße (z. B. in Neubaugebieten) direkt von den Grundstückseigentümern zu tragen sind.

  • Welche Straßen werden in meinem Stadtteil saniert?

    Welche Straßen in den jeweiligen Stadtteilen saniert werden, richtet sich nach dem nachfolgend aufgeführten, von der Stadtverordnetenversammlung beschlossenen Straßenbauprogramm:

    Abrechnungsbezirk Rodheim:

    • Neue Straße  zwischen Sportallee und Uhlandstraße

    Abrechnungsbezirk Ober-Rosbach:

    • Am Kirschenberg  zwischen Am Pfingstborn und Taunusstraße
    • Sudetenstraße  zwischen Butzbacher Pfad und Taunusstraße
    • Wintersteinstraße  zwischen Schlitterweg und Taunusstraße
    • Raiffeisenstraße zwischen Dieselstraße und Robert-Bosch-Straße

    Abrechnungsbezirk Nieder-Rosbach:

    • Schulstraße   zwischen Ober-Wöllstädter Straße bis Frankenstraße
    • Frankenstraße  zwischen Schulstraße bis Haingraben
  • Wie hoch ist der Straßenbeitrag in meinem Stadtteil?

    Die Höhe des Straßenbeitrags ermittelt sich aus der Summe der Gesamtinvestitionen verteilt auf die Gesamtveranlagungsfläche des jeweiligen Stadtteils:

     Abrechnungsgebiet 1 Rodheim 0,265 €/m² Veranlagungsfläche
     Abrechnungsgebiet 2 Ober-Rosbach 0,263 €/m² Veranlagungsfläche
     Abrechnungsgebiet 3 Nieder-Rosbach 0,267 €/m² Veranlagungsfläche
  • Wo gibt es bereits wiederkehrende Straßenbeiträge?

    Das Bundesland Rheinland-Pfalz hat bereits seit den 1980er Jahren eine gesetzliche Ermächtigung zur Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge. Zwischenzeitlich sind die Bundesländer Thüringen, Saarland und zuletzt auch Hessen gefolgt. Einige hessische Städte und Gemeinden haben nun entweder von einmaligen auf wiederkehrende Straßenbeiträge umgestellt oder so wie Rosbach neu eingeführt.

  • Warum hat die Stadt Rosbach wiederkehrende Straßenbeiträge eingeführt?

    Die Kommunalaufsicht des Wetteraukreises ist durch die Landesgesetzgebung (Frühjahrserlass vom 03.03.2014) angewiesen, keine Haushaltsgenehmigungen mehr an die Städte und Gemeinden, die nicht über eine Straßenbeitragssatzung verfügen, zu erteilen.

    Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rosbach v. d. Höhe hat deshalb am 3. Februar 2015 beschlossen, wiederkehrende Straßenbeiträge zur Erneuerung, Verbesserung und Erweiterung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen einzuführen. Im Gegensatz zu Einmalbeiträgen können wiederkehrende Straßenbeiträge für Ausbau, Umbau und Verbesserungsmaßnahmen an Verkehrsanlagen innerhalb eines Abrechnungsgebietes auf alle Betroffenen innerhalb des Abrechnungsgebietes umgelegt werden. Der Beitragssatz wird dabei für mehrere Maßnahmen über einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren als Durchschnittswert kalkuliert. Die entscheidende Änderung bei diesem Verfahren ist, dass zukünftig jährliche, also wiederkehrende Straßenbeiträge zu bezahlen sind, deren Beitragssatz sich jedoch in der Größenordnung deutlich von einmaligen Beiträgen unterscheidet, die erfahrungsgemäß im zweistelligen Tausend-Euro-Bereich liegen.

  • Wer muss den wiederkehrenden Straßenbeitrag zahlen?

    Grundsätzlich ist jeder Eigentümer eines Grundstücks, das vom öffentlichen Straßennetz des jeweiligen Ortsteils zugänglich ist, beitragspflichtig. Hiervon ausgenommen sind Grundstücke, für die in der jüngeren Vergangenheit Erschließungsbeiträge erhoben wurden. Diese sind solange vom Straßenbeitrag befreit, bis dieser einmalige Beitrag abgegolten ist, längstens jedoch 25 Jahre.

  • Welche Straßenerneuerungskosten werden umgelegt?

    Umgelegt werden alle investiven Kosten der Erneuerungsmaßnahmen, die jeweils in einem Zeitraum von 5 Jahren anfallen. Von diesen Kosten wird ein städtischer Eigenanteil, der der allgemeinen Nutzung zuzurechnen ist, von 30% abgezogen. Die verbleibenden und sich für diesen 5-Jahres-Zeitraum ergebenden durchschnittlichen jährlichen Erneuerungskosten werden dann jeweils stadtteilbezogen auf die Grundstückseigentümer umgelegt.

  • Werden von den Straßenbeiträgen auch die Schlaglöcher repariert?

    Im Zuge des Straßenbauprogramm werden die jeweils festgelegten Straßenabschnitte einer grundhaften Erneuerung unterzogen. Dies bedeutet, dass diese Abschnitte entsprechend Ihrer zukünftigen Nutzung und Belastungsklasse grundhaft neu und nach dem allgemein anerkannten Stand der Technik aufgebaut werden. In diesem Zuge erfolgt auch eine Erneuerung der Wasser- und Abwassersammelleitungen. Die vorhandenen Versorgungsunternehmen (Gas/Telekommunikation) prüfen parallel, ob deren Infrastruktur ebenfalls ausgebaut bzw. erneuert werden muss. Weiterhin erfolgt die Verlegung von Leerrohren zum späteren Ausbau weiterer Medien.

    Die grundhafte Sanierung von Straßen ist nicht mit der Reparatur von Schlaglöchern zu verwechseln. Die regelmäßig durchzuführenden Reparaturen zur Erhaltung der Verkehrssicherungspflicht (Ausbesserung von Schlaglöchern) bleiben davon unberührt. Für diese jährlichen Maßnahmen sind weiterhin Mittel im städtischen Haushalt bereitgestellt.

  • Warum sind die Straßenbeiträge nicht in allen Stadtteilen gleich?

    Das Hessische Gesetz über Kommunale Abgaben lässt eine pauschale Aufteilung auf das gesamte Stadtgebiet nicht zu. Das größtmögliche Abrechnungsgebiet ist der jeweilige Stadtteil. Die Stadtverordnetenversammlung hat sich für die Abrechnung nach den jeweiligen Stadtteilen entschieden.

  • Wie werden die Erneuerungskosten auf die Grundstückseigentümer verteilt?

    Die Erneuerungskosten werden nach dem sogenannten Vollgeschossmaßstab auf die beitragspflichtigen Grundstücke verteilt. Bei der Ermittlung der Veranlagungsfläche wird die Fläche des jeweiligen Grundstücks mit einem der Nutzungsart entsprechenden Faktor multipliziert. Für eine Bebauung mit einem Vollgeschoss wird der Nutzungsfaktor von 1,0 angesetzt. Für jedes weitere Vollgeschoss erhöht sich der Nutzungsfaktor um 0,25. Bei unbebauten oder geringfügig bebauten Grundstücken wird die Art der Grundstücksnutzung durch entsprechende Abmilderungsfaktoren berücksichtigt, die sich aus der Satzung ergeben. Die Veranlagungsfläche multipliziert mit dem Beitragssatz ergibt dann die jährliche Beitragsschuld.

  • Müssen Gewerbetreibende mehr zahlen als Privatpersonen?

    Gewerblich genutzte Grundstücke, bei denen aufgrund der ausgeübten Tätigkeit mit einem vermehrten Verkehrsaufkommen oder einer intensiveren Nutzung der Straßen zu rechnen ist, werden grundsätzlich mit einem sogenannten Artenzuschlag von 20%, bei nur teilweise gewerblich genutzten Grundstücken mit einem Artenzuschlag von 10% belastet.

  • Wonach richtet sich die Beitragserhebung in Rosbach v. d. Höhe?

    Die Erhebung der wiederkehrenden Straßenbeiträge richtet sich nach der Satzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge vom 03. Februar 2015 in Verbindung mit der 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge vom 03. November 2020. Im Hessischen Gesetz über kommunale Abgaben (KAG) ergibt sich die Grundlage für wiederkehrende Straßenbeiträge aus § 11a.

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