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Amtliche Bekanntmachungen

Bauleitplanung der Stadt Rosbach vor der Höhe, Stadtteil Ober-Rosbach


Inkrafttreten des Bebauungsplanes

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rosbach vor der Höhe hat den Bebauungsplan OR 15 „Gewerbegebiet“ 3. Änderung in ihrer Sitzung am 26.04.2022 gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) und die integrierte Gestaltungssatzung gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 91 Hessische Bauordnung (HBO) als Satzung beschlossen und die Begründung hierzu gebilligt.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan mit integrierter Gestaltungssatzung tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Der Bebauungsplan mit integrierter Gestaltungssatzung und Begründung wird in der Stadtverwaltung Rosbach vor der Höhe, in der Außenstelle der Stadtverwaltung Rosbach vor der Höhe, Stadtteil Ober-Rosbach, Dieselstraße 12, 1. Obergeschoss während der üblichen Dienststunden und nach Vereinbarung zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägevorgangs gem. § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsberechtigte nach § 44 Abs. 3 BauGB Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die o.g. Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

(Maar)

Bürgermeister