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Amtliche Bekanntmachungen

Wahlbekanntmachung Bundestagswahl


Wahlbekanntmachung

1.     Am 26. September 2021 findet die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag statt.
Die Wahl dauert von 8:00 bis 18:00 Uhr.

2.     Die Gemeinde ist in folgende 8 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt:

Wahlbezirks-Nr.

Abgrenzung der Wahlbezirke

Lage des Wahlraums (Straße, Haus-Nr.)

1

Ober-Rosbach - Nord

 

Kinderhaus Bergstraße, Bergstr. 6

 

2

Ober-Rosbach - Süd

Kindertagesstätte Sang, Eisenkrain 2

 

3

Ober-Rosbach - Ost

Adolf-Reichwein-Halle, Saal, Bei den Junkergärten 2

4

Nieder-Rosbach - Nord

Wasserburg, Saal EG, Haingraben 17

 

5

Nieder-Rosbach - Süd

 

Kindertagesstätte Obergärten („Villa Konfetti“), Ahornplatz 4

 

6

Rodheim - Nord

Bürgerhaus Rodheim, Grabengasse 12

 

7

Rodheim - Süd

Pfarrzentrum Kath. Kirche Rodheim, Gartenstraße 22

 

8

Rodheim - Ost

Erich Kästner-Schule, Seeweg 8

In folgendem allgemeinen Wahlbezirk wird die Wahl nach Altersgruppen und Geschlecht durchgeführt
(repräsentative Wahlstatistik); das Wahlgeheimnis wird auch hier unbedingt gewahrt:

Wahlbezirk-Nr.

Abgrenzung der Wahlbezirke

Lage des Wahlraums (Straße, Haus-Nr.)

4

Nieder-Rosbach Nord

Wasserburg, Saal EG, Haingraben 17

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 16. August bis 5. September 2021 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.

Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung der Briefwahlergebnisse um 15.30 Uhr in der Sporthalle Eisenkrain, Jahnstraße 29-31, Sporthalle Kapersburgschule, Bei den Junkergärten 2-4 und in dem Sportzentrum Rodheim, Sportallee 1-5 zusammen.

3.    Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.

Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

a)       für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung.

b)       für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

Der Wähler gibt

seine Erststimme in der Weise ab,

dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf eine andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,

und seine Zweitstimme in der Weise,

dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

4.      Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

5.      Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

a)       durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises
oder

b)       durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

6.   Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben (§ 14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes). Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes).

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbststimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§14 Abs. 5 des Bundeswahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).