Rückschnitt von Hecken, Sträuchern und Bäumen bis zum 1. März erforderlich
Während dieses Zeitraums stehen brütende Vögel sowie andere wildlebende Tiere unter besonderem Schutz. Entsprechend den Vorgaben des § 39 Bundesnaturschutzgesetzes sind stärkere Rückschnitte oder das vollständige Entfernen von Gehölzen in dieser Zeit nicht mehr zulässig. Erlaubt bleiben lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte, sofern keine Tiere beeinträchtigt werden.
Darüber hinaus richtet sich die Stadt insbesondere an Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer in der Feldgemarkung. Überhängende Äste, Sträucher und sonstiger Bewuchs entlang landwirtschaftlicher Wege müssen rechtzeitig zurückgeschnitten werden. Nur so kann gewährleistet werden, dass diese Wege auch weiterhin uneingeschränkt von landwirtschaftlichen Fahrzeugen sowie von Fußgängern und Radfahrern genutzt werden können.
Die Stadt bedankt sich bei allen Bürgerinnen und Bürgern für ihre Unterstützung und ihr verantwortungsbewusstes Handeln zum Schutz der Natur und zur Sicherstellung der Verkehrssicherheit.

