Pressemeldungen

Wassergebührenabrechnung – Keine Zwischenablesung erforderlich!

Verminderte Mehrwertsteuersätze in der Zeit vom 01.07.2020 bis 31.12.2020

Der Bundestag hat bekanntlich für die Zeit vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 die Mehrwertsteuer gesenkt. Bei unseren Bürgern und Betrieben wirkt sich dies unter anderem auch im Bereich der Wassergebührenabrechnung aus.

Da die Wassergebühren als Jahresgebühren erhoben werden, ist eine Zwischenablesung nicht erforderlich. Die Abrechnung erfolgt einheitlich für das gesamte Jahr zum 31.12.2020 mit dem an diesem Tag gültigen Steuersatz von 5%. Das bedeutet gleichzeitig, dass die Mehrwertsteuersenkung im Bereich der Wassergebühren in der Regel den gesamten Jahresverbrauch betrifft.

Eine getrennte Abrechnung für den Zeitraum vor dem 01.07.2020 und nach dem 01.07.2020 wird somit nicht erstellt.

Die Mehrwertsteuersenkung wird also automatisch an die Bürger und Betriebe der Stadt Rosbach weitergegeben, ohne dass Sie etwas unternehmen müssen.