Pressemeldungen

Änderungen der Auslegungshinweise zur Ladenöffnung (Gültig seit 20.04.2020 und bis 03.05.2020)


Mit der vierten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus lockerte das Land Hessen am 20. April 2020 einige der bestehenden Schutzmaßnahmen für den Handel. Diese gelten ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung und bis einschließlich dem 03. Mai 2020.

Grundsätzlich dürfen alle Verkaufsstellen des Einzelhandels mit einer Verkaufsfläche bis 800 Quadratmeter öffnen. Dies gilt auch für Einzelhandelsgeschäfte in Einkaufspassagen und Einkaufszentren sowie für größere Geschäfte, die ihre Verkaufsfläche auf 800 qm oder weniger reduzieren. Für Buchhandlungen, Auto- und Fahrradhändler gilt die Größenbeschränkung nicht.

In jedem Geschäft darf sich gleichzeitig nur eine Kundin oder ein Kunde je angefangener 20 qm für den Publikumsverkehr zugänglicher Grundfläche aufhalten, um einen Abstand von mindestens 1,5 m zwischen Personen im Geschäft sicherzustellen. Besteht die Gefahr einer Unterschreitung, etwa in Kassenbereichen, müssen Trennvorrichtungen vorgesehen werden.

Allen Geschäften ist seit Montag an erlaubt, zuvor bestellte Waren zu liefern oder von Kunden selbst abholen zu lassen. Dabei müssen jedoch hygienische Voraussetzungen eingehalten werden.

Eisdielen dürfen künftig sowohl Ware ausliefern als auch an der Theke – bei Einhaltung der Abstandsregeln – verkaufen, allerdings nur im Außer-Haus-Verkauf und ohne das Anbieten von Sitzgelegenheiten. Um Konflikte mit dem Abstandsgebot zu vermeiden, darf im Umkreis von 50 Metern kein Eis verzehrt werden.

Wieder erlaubt sind seit Montag auch Autokinos, Bibliotheken und Archive.