Amtliche Bekanntmachungen

Hinweis auf das gebührenfreie Widerspruchsrecht gegen die Weitergabe von Einwohnermeldedaten


Es handelt sich hierbei um die Geburtstage ab dem 70. Geburtstag (jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag) sowie die Ehejubiläen (Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum). Gemäß § 50 Absatz 5 BMG i. V. m. § 50 Abs. 2 BMG können die Jubilare verlangen, dass die Veröffentlichung der Jubiläumsdaten unterbleibt. Ein solcher Antrag auf Einrichtung einer Übermittlungssperre sollte schriftlich oder persönlich abgegeben werden. Im Falle eines Ehejubiläums jeweils von beiden Ehepartnern. Das Team vom Bürgerbüro ist Ihnen gerne behilflich. Das dafür vorgesehene Formular finden Sie auch auf unserer Homepage www.rosbach-hessen.de unter der Rubrik „Bürger & Verwaltung/Melde- und Passamt“ oder unter „Formulare“.

Sollten Sie bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine Sperre beantragt haben, behält diese selbstverständlich ihre Gültigkeit bis zu Ihrem Widerruf.

Weiterhin besteht das Widerspruchsrecht gegen die Weitergabe der folgenden Daten:

Nach § 50 Abs. 1 BMG darf die Meldebehörde Parteien, Trägern von Wahlvorschlägen, Wählergruppen, Abstimmungen, Bürger- und Volksbegehren, im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen, in den sechs der Wahl/Abstimmung voran gehenden Monaten Auskünfte aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschrift von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist (z. B. Jungwähler). Die Geburtstage der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden.

Nach § 50 Abs. 3 BMG darf die Meldebehörde Auskunft über Vor- und Familienname, Doktorgrad und Anschrift sämtlicher Einwohnerinnen und Einwohner, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, an Adressbuchverlage erteilen.

Nach §58 c Abs. 1 Satz 1 des Soldatengesetzes übermitteln die Meldebehörden an das Bundesamt für Wehrverwaltung zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden: Familienname, Vornamen, gegenwärtige Anschrift – soweit die Betroffenen nicht nach § 36 Abs. 2 Satz 1 BMG widersprochen haben.

Von ihrem Recht auf Widerspruch gegen die Datenweitergabe können die Betroffenen bei der An- oder Ummeldung oder jederzeit durch eine schriftliche Erklärung (beim Bürgerbüro der Stadt Rosbach v. d. Höhe, Homburger Str. 64, 61191 Rosbach v. d. Höhe), Gebrauch machen.

Rosbach v. d. Höhe den 03.01.2022

Der Magistrat der Stadt Rosbach vor der Höhe

gez. Maar
Bürgermeister